Das neue Heizungsgesetz – Was darf ich ab dem 01.01.2024?

Die Bundesregierung hat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt, nun offiziell beschlossen. Bei vielen Menschen sorgt dies für Verwirrung, auch unsere Kunden machen sich Sorgen um Ihre Zukunft – vor allem in finanzieller Hinsicht.

Doch was lässt das GEG ab dem 01.01.2024 noch zu? Muss meine Heizung wirklich mit 65% erneuerbaren Energien laufen? Hier erfahren Sie alles wichtige zum GEG.

Muss meine bestehende Heizungsanlage erneuert werden?

Bestehende Heizungsanlagen bleiben vom GEG unberührt und dürfen weiter betrieben und repariert werden. „Es gibt keine sofortige Austauschpflicht“, wird von der Bundesregierung mitgeteilt. Selbst dann, wenn die alte Öl- oder Gasheizung irreparabel kaputt sein sollte, greift die 65%-Hürde erst nach einer Übergangsfrist.

Hierbei handelt es sich um die kommunale Wärmeplanung, die für Städte mit über 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026, für kleinere Städte erst bis 2028 erfolgt sein muss. In dieser Zeit dürfen in Bestandsgebäuden also weiterhin fossile Brennstoffe wie Gas- und Ölanlagen verbaut werden, ohne einen regenerativen Anteil von 65% zu gewährleisten.

Wie lange darf ich diese neuen Anlagen dann noch betreiben?

Laut dem aktuellen Beschluss muss die Beheizung von Bestandsgebäuden ab 2045 klimaneutral erfolgen. Bis zum Stichtag am 31. Dezember 2044 muss also jede Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen gegen eine ressourcenschonende Anlage ausgetauscht werden.

Wie verhält sich das Gesetz bei Neubauten?

Neubauten dürfen neben Wärmepumpen und einem Anschluss an ein Fernwärmenetz auch mit Hybrid-Anlagen beheizt werden, also Kombinationen aus erneuerbaren Energien wie Wärmepumpe oder Solarthermie mit Gas- oder Ölheizungen sind erlaubt – sofern mindestens 65% der benötigten Wärme durch den ressourcenschonenden Teil der Anlage erzeugt wird.

Welche Ausnahmen gibt es noch?

Gasheizungen alleine dürfen im Bestand auch eingebaut werden, sofern diese zu 100% wasserstofftauglich sind und später umgerüstet werden können. Falls später jedoch kein grüner Wasserstoff zur Verfügung stehen sollte, müssen dem Erdgas ab 2029 15%, ab 2035 30% und ab 2040 60% Biogas beigemischt werden.

Auch moderne Ölheizungen dürfen im Bestand verbaut werden, sofern hier 65% erneuerbare Kraftstoffe beigemischt werden können. Eine weitere Alternative im Bestand stellen Biomasseanlagen, also Heizungen mit Pellets, Scheitholz oder Hackschnitzeln dar.

Wie sieht es mit Förderungen aus?

Für jeden Heizungstausch mit erneuerbaren Energien ab 2024 gibt es eine Grundförderung von 30%. Passiert der Austausch vor 2028, so kommen weitere 20% hinzu.

Personen mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000€ werden mit zusätzlich 30% unterstützt. Die Gesamtfördersumme wurde auf 70% festgesetzt.

Auch von Seiten der KfW sind zinsgünstige Kredite für Haushalte mit einem Einkommen unter 90.000€ geplant. Details hierzu sind allerdings noch offen.

Ich bin mir unsicher, ob ich nun handeln muss oder nicht.

Bei Fragen zu Ihrer Heizungsanlage stehen wir unseren Kunden gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich einfach unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten an uns!

(* Die Fördermöglichkeiten von 70% stellen keine Pauschalbeträge dar und müssen individuell geprüft werden.)